§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen »Mondial21 e. V.«.
-
Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Berlin.
-
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 17.03.2011.
-
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele des Vereins: Förderung von Völkerverständigung und Bildung
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
-
Der Verein dient dem Zweck der Förderung des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung von Bildung und Erziehung.
-
Der Blick auf die gesellschaftlichen Zusammenhänge und Interaktionen in der globalisierten Welt kennzeichnen Ziel und Inhalt der Arbeit dieses Vereins. Indem wir uns an den humanistischen und völkerverbindenden Traditionen eines aufklärerischen Journalismus´ gemäß der Vorbilder von Egon-Erwin Kisch bis Rodolfo Walsh orientieren, bekennen wir uns ebenso zur Tradition vielfältiger sowie einander bereichernder Kontakte zwischen dem deutschen Sprachraum und dem globalen Süden.
Der gemeinnützige Verein »Mondial21 e. V.« versteht sich als eine offene und unabhängige Interessenvereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, denen an Kontakten und Beziehungen zu den Menschen des globalen Südens, hier vor allem der postkolonialen Welt, gelegen ist. Die Achtung der Rechte und Würde aller Menschen, gleichberechtigter Umgang und Verständnis für das Wirken und Handeln des Anderen sind Grundprinzipien der Arbeit dieses Vereins. Der gemeinnützige Verein »Mondial21 e. V.« setzt sich in diesem Sinne gegen Rassismus und für Völkerverständigung ein.
Durch ein breites Spektrum von Initiativen und Aktivitäten auf den Gebieten Kultur und Sprachen, Geschichte, Politik und Sozialwesen, Ökonomie und Ökologie, welches möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden soll, möchte der Verein seinen spezifischen Beitrag für die Herausbildung eines Bewusstseins leisten, dass die akuten Probleme der Menschheit globaler Natur sind und nur gemeinsam weltweit gelöst werden können.
In diesem Zusammenhang wird der gemeinnützige Verein »Mondial21 e. V.«, auch gemeinsam mit anderen humanitären und gemeinnützigen Organisationen, konkrete Projekte zu Aufklärung und Verständnis der gesellschaftlichen Prozesse vor allem in Lateinamerika, Afrika und Asien unterstützen bzw. initiieren, wobei er sein Hauptaugenmerk auf den journalistischen Austausch richtet. Der Verein organisiert oder unterstützt mit dem Ziel, internationale Gesinnung, Toleranz und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern und zu deren Verbreitung durch Bildung und Erziehung beizutragen, unter anderem:
-
Journalistische Projekte im deutschsprachigen Raum mit dem Ziel, zum Verständnis für gesellschaftliche Prozesse im globalen Süden beizutragen;
-
Recherche und adäquate journalistische Aufbereitung von Primärquellen aus diesen geografischen Regionen, die für das deutschsprachige Publikum einen signifikanten Mehrwert bedeuten;
-
Bildungsveranstaltungen, Publikations- und Forschungsvorhaben;
-
Teilnahme an und Ausrichtung von Veranstaltungen zum Themenbereich der Nord-Süd-Kontakte;
-
Studien- und Bildungsaufenthalte.
In diesem Sinne ist der Verein jederzeit offen für Kontakte, Zusammenarbeit, Vorschläge und Initiativen.
-
-
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
-
Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
§3 Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Satzung anerkennt. Bürgerinnen und Bürger können unabhängig von Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz Mitglied werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins teilen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, welcher sodann innerhalb eines Monats über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist hierfür eine schriftliche Begründung zu geben.
-
Für die Aufnahme ist eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung erforderlich. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags besteht für den abgelehnten Bewerber die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, um über seinen Aufnahmeantrag zu entscheiden. Die Anrufung der Mitgliederversammlung wird gegenüber dem Vorstand erklärt, welcher dafür zu sorgen hat, dass das Thema auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und geklärt wird.
-
Über Ehrenmitgliedschaften beschließt der Vorstand.
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit, Streichung oder Tod. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, falls ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder Prinzipien des Vereins verstoßen hat.
Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses (durch Einschreiben mit Rückschein) begründeter Widerspruch eingelegt werden, über den der Vorstand auf der nächsten Sitzung mit 2/3-Mehrheit beschließen muss.
Das Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Streichungsbeschluss.
§4 Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der gemeinnützige Verein »Mondial21 e. V.« finanziert sich durch Spenden, Werbeanzeigen und Einnahmen aus journalistischen Kooperationen.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des gemeinnützigen Vereins »Mondial21 e. V.« sind:
-
die Mitgliederversammlung;
-
der Vorstand;
-
die Revisionskommission.
§6 Die Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens alle zwei Jahre durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren letzte bekannte Adresse unter Mitteilung der Tagesordnung mit Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
-
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies
-
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe der Gründe oder
-
mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes fordern.
-
-
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es muss zur Beschlussfassung mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Nur Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins gemäß §9 bedürfen – dieses Quorum vorausgesetzt – der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
-
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
-
die Entgegennahme und Beschlussfassung der Geschäftsberichte sowie des Finanzplanes;
-
die Entlastung des Vorstands;
-
die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, soweit unter §7 Ziffer 2 nicht anders bestimmt;
-
die Wahl und Abberufung der Revisionskommissionsmitglieder;
-
die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Satzungsänderung und zur Auflösung, soweit unter §11 nicht anders bestimmt.
-
-
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern in geeigneter Form innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen. Einwände gegen diese Niederschrift können nur innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§7 Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
-
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel zwei Jahre. Sollte ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktreten und dadurch die in §7 Ziffer 1 genannte Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, ist binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandsamtes einzuberufen.
-
Zwischen den Mitgliederversammlungen leitet der Vorstand den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
-
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
-
die Wahl eines Vorsitzenden, mindestens eines Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Geschäftsstellenleiters;
-
die Planung und die Entscheidung über den Einsatz der Mittel des Vereins;
-
die Koordination von Aktivitäten und Kontakten.
-
-
Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins werden Veröffentlichungen in digitaler oder gedruckter Form herausgegeben.
§8 Projekte
-
Jedes Mitglied kann im Namen des Vereins ein Projekt initiieren und dessen Leitung übernehmen, sofern und soweit dieses Projekt entweder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand genehmigt worden ist.
-
Die Projektgruppen sind organisationsautonom, d.h. sie können sich zur Durchführung des Projektes ihre eigene Organisationsstruktur geben. Die Projektgruppen halten den Vorstand (und dadurch auch die Mitglieder) über die Planung und Durchführung des Projektes auf dem Laufenden.
-
Angehörige der Projektleitung, welche nicht dem Verein angehören, müssen sich den für die Projektarbeit geltenden Bestimmungen dieser Satzung einverstanden erklären.
§9 Finanzen und Rechnungslegung des Vereins
-
Das Vereinsvermögen gliedert sich in zwei Bereiche:
-
Das primäre Vereinsvermögen, welches aus eventuellen Spenden an den Verein und Rückflüssen aus der Projektarbeit besteht. Über dieses Vermögen darf der Vorstand in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Höhe von bis zu 3000,00 € verfügen. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
-
Die sogenannten Projektvermögen, welche nur zweckgebunden im Zusammenhang mit der Realisierung eines Projektes entstehen und die der Finanzverantwortung der jeweiligen Projektleitung in voller Höhe unterliegen. Der Schatzmeister des Vereins ist über den aktuellen Stand der Finanzen und deren Planung zu informieren und kann zu jedem Zeitpunkt Einblick in das Projektvermögen nehmen. Zum Abschluss eines Projektes ist eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, welche dem Schatzmeister zu übergeben ist. Nach Abschluss eines Projektes fließen eventuelle Überschüsse in das primäre Vereinsvermögen zurück, es sei denn, es bestehen gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Verein und der Projektgruppe. Eine solche Vereinbarung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
-
-
Es besteht die Möglichkeit, auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zur Realisierung eines Projektes einen Sockelbetrag aus dem primären Vereinsvermögen in ein Projektvermögen zu übertragen.
-
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Schatzmeister legt seinen Bericht über die Verwendung der Finanzmittel des Vereins vor.
-
Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Finanzbericht sind zusammen mit dem Prüfbericht der Revisionskommission der Mitgliederversammlung in ihrer ordentlichen Sitzung offen zu legen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands.
§10 Die Revisionskommission
-
Die Revisionskommission besteht aus zwei Revisoren, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
-
Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden zu allen Tagungen des Vorstandes eingeladen.
-
Die Revisionskommissionsmitglieder sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Korrektheit im Umgang mit den materiellen und finanziellen Mitteln des Vereins zu kontrollieren. Der Vorstand stellt dafür die Unterlagen auf Verlangen der Revisionskommission zur Verfügung.
-
Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§11 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung bei einem Quorum von 50 Prozent der Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung.
-
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig seien, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der Satzung als Ganzes.
§13 Ermächtigungsklausel
Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss, abweichend von den Bestimmungen des §6 Ziffer 3 und 4, Veränderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verfügt oder angeregt worden sind. Diese sind den Mitgliedern in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.
§14 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.